Information zur Passbildregelung in Sachsen

Da es seit der Ligatagung vermehrt zu Rückfragen bezüglich des zweiten Passbildes im Judopass kam, soll dies hier noch einmal erläutert werden.
Generell gilt die Passordnung des DJB. In §2 Punkt 4 ist dies wie folgt geregelt:
„Ist der Inhaber bei der Ausstellung des Mitgliedsausweises noch nicht 18 Jahre alt, so ist 10 Jahre nach Ausstellung des Ausweises auf diese Seite ein neues Lichtbild einzukleben, das mindestens 10 Jahre nach der Ausstellung aufgenommen sein muss, jedoch nicht vor dem 18. Lebensjahres.
Das neue Lichtbild ist durch den Verein, für den der Sportler das Einzelstartrecht besitzt, abzustempeln, in dessen Bereich der/die Mitgliedsausweisinhaber/in Vereinsmitglied ist.“
Wenn ein Sportler kein aktuelles Passbild in seinem Pass hat, so ist dieser Pass im Sinne der sächsischen Wettkampfordnung ungültig und ein Start des Kämpfers in den sächsischen Ligen bzw. bei der Landeseinzelmeisterschaft nicht möglich.
Das Stempeln durch den Verein betrifft ausdrücklich nur das zweite Passbild. Alle anderen Änderungen im Judopass sind wie bisher durch die Geschäftsstelle zu bestätigen.
Source: JVS